Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 18.02.2018 gegründete Verein führt den Namen „Tennisfreunde Berlin-Mitte e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.

  2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden „Fachverband Tennis im BSVB e.V.“ und/oder „Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V.“, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung der Sportart Tennis.

  2. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport und bietet regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen an.

  3. Der Verein mietet/ pachtet die/ hat die Nutzung und Unterhaltung inne der Tennissportstätte zwischen An der Kieler Brücke und Erika-Heß-Eisstadion (Müllerstr. 185, 13353 Berlin-Wedding), bestehend aus fünf Tennisplätzen (Allwetterbeschichtung Kunststoffrasen mit Sand) nebst Vereinshaus und Nebenanlagen. Der Verein organisiert und unterhält die Sportstätte zur Verfolgung des Vereinszwecks, zum Tennistraining, -spiel und Wettkampf.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Vorstand des Vereins (§7) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale).

  6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und parteipolitischer Neutralität.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

    2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

    3. Ehrenmitgliedern

    4. passiven Mitgliedern

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen („Eintrittsgesuch“). Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Von der erfolgten Aufnahme oder von der Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, wird der Antragsteller unverzüglich in textlicher Form durch den Vorstand benachrichtigt.

  4. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  5. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden.

  6. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder, Vorstandsmitglieder und die Mitglieder, die bis zur ersten Mitgliederhauptversammlung in den Verein eingetreten sind.

  7. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3).

  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Austritt

    2. Ausschluss

    3. Tod

    4. Löschung des Vereins

  9. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss bis zum 15. November eingegangen sein; andernfalls ist auch der Beitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. Mit der Abgabe der Austrittserklärung beschränken sich die Mitgliedschaftsrechte auf die Benutzung der Vereinsanlage.

  10. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und Umlagen bestehen.

  11. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, insbesondere die jeweils geltende Spiel- und Platzordnung, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Aufnahmegebühr, von Beiträgen und ggf. Umlagen für den Verein verpflichtet (entspr. § 13).

  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.

  5. Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsermäßigungen (z.B. für Schüler nach vollendetem 18. Lebensjahr, Auszubildende, und Studenten bis zum 27. Lebensjahr) in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen dafür auch während der überwiegenden Dauer des laufenden Geschäftsjahres vorliegen. Wird der Nachweis nicht bis zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres geführt, so entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Beitragsermäßigung.

  6. Erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und eventueller Umlagen sind die Mitglieder spielberechtigt.

§ 6 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen oder Umlagen und / oder von sonstigen Zahlungen trotz zweimaliger Mahnung,

    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

    4. wegen unehrenhafter Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und / oder die Interessen des Vereins und / oder seiner Mitglieder in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.

  2. Maßregelungen sind:

    1. Verweis

    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

    3. Ausschluss aus dem Verein

  3. In den Fällen § 6.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen durch elektronische Post nach Maßgabe des § 8.3 zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

  4. Im Falle des § 6.1.b kann ein Ausschluss aus dem Verein nach § 6.2.c erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung 6 Wochen verstrichen und der Zahlungsrückstand nicht ausgeglichen wurde. Eine Berufung gegen die Entscheidung vor der Mitgliederversammlung erfolgt nicht. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes

    4. Wahl der Kassenprüfer

    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

    6. Genehmigung des Haushaltsplanes

    7. Satzungsänderungen

    8. Beschlussfassung über Anträge

    9. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)

    10. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12

    11. Auflösung des Vereins

  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels textlicher Einladung. Diese erfolgt durch elektronische Post an die beim Verein hinterlegte E-Mail Adresse. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der textlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und es müssen mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

  6. Anträge können gestellt werden:

    1. von jedem Mitglied ab 16 Jahren (§ 3a)

    2. vom Vorstand

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  8. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung textlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

  5. Mitglieder, die bis zur ersten Hauptversammlung nach Vereinsgründung eingetreten sind, erhalten ein sofortiges Stimmrecht.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Kassenwart

    4. dem Schriftführer

    5. dem Sportwart

    6. dem Jugendwart

    7. bis zu zwei Beisitzern

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

    1. der Vorsitzende

    2. der Stellvertretende Vorsitzende

    3. der Kassenwart

  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied des Vorstandes geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Das ernannte Vorstandsmitglied hat volles Stimmrecht.

§ 11 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§12 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Eine Beitragsordnung regelt Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

  3. Die Festsetzung zusätzlicher Umlagen auf Vorschlag des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung nur zulässig, wenn in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung der Zweck und die voraussichtliche Höhe der Umlage bekannt gegeben worden ist.

  4. Der Vorstand kann auf Antrag Eintrittsgeld, Jahresbeitrag und Umlagen aus besonderen Gründen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  5. Jedes Mitglied kann binnen Frist von einem Monat ab Beschlussfassung einer Erhöhung von Gebühren, Beiträgen oder Umlagen oder der erstmaligen Erhebung einer Gebühr oder Umlage und der Kenntnis von der Beschlussfassung zur erstmaligen Fälligkeit der Erhöhung oder Erhebung außerordentlich seine Mitgliedschaft kündigen. Zur Kenntnisverschaffung des Mitgliedes und Beginn des Fristlaufes reicht die textliche Mitteilung über die Beschlussfassung durch elektronische Post nach Maßgabe des § 8.3 aus. Die beschlossene Gebühren-, Beitrags- oder Umlageerhöhung oder erstmalig erhobene Gebühr oder Umlage, wirkt dem durch vorstehende Kündigung ausgeschiedenem Mitglied gegenüber nicht.

  6. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

  7. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

  8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

  9. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Im Fall des Zahlungsverzuges eines Mitglieds wird eine Verzugsgebühr fällig, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

  10. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

  11. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

  12. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    1. Speicherung

    2. Bearbeitung

    3. Verarbeitung

    4. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht gestattet.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf

    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten

    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

    3. Sperrung seiner Daten

    4. Löschung seiner Daten

  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print‐ und Telemedien sowie elektronische Medien. In keinem Fall veröffentlicht der Verein Geburtsdaten, Geburts- und/oder Wohnort sowie Fotos (gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG) seiner Mitglieder ohne die vorherige Einwilligung des jeweils betroffenen Mitgliedes bzw. dessen Erziehungsberechtigten in jedem Einzelfall.

  5. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein versucht, sofern möglich, die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage zu entfernen und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen und Übermittlungen.

§14 Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken und Wertgegenständen, soweit nicht durch § 31 BGB eine Ersatzpflicht besteht. Ebenso haftet der Verein nicht für Unfälle irgendwelcher Art.

§15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende, der Stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, drei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. Februar 2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins Tennisfreunde Berlin-Mitte beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.